Allgemeine Geschäftsbedingungen der Drillisch Online GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk (Postpaid)

I. Allgemeines

1. Die Drillisch Online GmbH, mit Sitz in Wilhelm-Röntgen-Str. 1-5, 63477 Maintal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau, HRB 96603 (nachfolgend "Diensteanbieter") erbringt ihre Dienstleistungen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Tarifübersicht, der Preisliste sowie ggf. der besonderen Leistungsbeschreibung, soweit diese wirksam in den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag einbezogen wurden und nichts anderes vereinbart ist. Die Tarifübersicht, die Preisliste sowie ggf. die besondere Leistungsbeschreibung sind im Internet auf der Produktseite sowie, für bestehende Kunden, in der jeweiligen Servicewelt (nachfolgend "Kundenportal") abrufbar.
2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Diensteanbieter der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3. Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) - in der jeweils aktuellen Fassung - gelten auch dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

II. Dienstebereitstellung im Bereich Mobilfunk durch den Diensteanbieter

1. a) Der Diensteanbieter erbringt gegenüber dem Kunden in Deutschland Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Mobilfunk. Da der Diensteanbieter kein eigenes Mobilfunknetz betreibt, bezieht er die Netzleistungen von einem Netzinfrastrukturlieferanten (z.B. dem Betreiber eines Mobilfunknetzes).
b) Die Leistungen des Diensteanbieters sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von dem betreffenden Mobilfunknetzbetreiber betriebenen Netzes beschränkt. Die Erreichbarkeit des Nutzer für Teilnehmer aus anderen Netzen oder die Erreichbarkeit von Teilnehmern in anderen Netzen ist davon abhängig, ob und in welchem Umfang der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber mit den anderen Netzbetreibern entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen getroffen hat.
c) Der Diensteanbieter weist darauf hin, dass insbesondere die folgenden Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs von den jeweiligen Mobilfunknetzbetreibern eingerichtet werden, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden: Die Mobilfunknetzbetreiber setzen Systeme und Applikationen ein, die Informationen zur Auslastung und Performance der betreffenden Netzelemente bzw. der Übertragungsstrecken generieren, um aus den gewonnenen Erkenntnissen ein Steuern bzw. (Um-)Routen des Datenverkehrs vorzunehmen bzw. planerisch die Netz- und Servicekapazitäten bedarfsgerecht zu erweitern, um dem Verkehrsaufkommen aufgrund der vereinbarten Servicequalität - oder der gestiegenen Kundennachfrage gerecht zu werden. Im Falle von Engpässen in einzelnen Netzkomponenten erfolgt eine systemseitig gesteuerte Anpassung, die einen gleichwertigen Nutzungszugang der Kunden sicherstellen soll. Im Einzelfall kann eine Priorisierung des Voice-over- LTE-Sprachverkehrs gegenüber dem sonstigen Datenverkehr im LTE- Netz sowie eine Priorisierung des Datenverkehrs bevorrechtigter Personen nach dem PTSG erfolgen. Durch diese Priorisierungen kann sich die Up- und Download-Geschwindigkeit des sonstigen Datenverkehrs reduzieren. Die genannten Verkehrsmanagementmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Privatsphäre des Kunden und den Schutz dessen personenbezogener Daten.
2. a) Auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen wird durch den Diensteanbieter die Anbindung des Kunden, abhängig vom gewählten Tarif und Mobilfunknetzbetreiber, an ein GSM-Mobilfunknetz (bei Datenverbindungen 2G, 3G sowie 4G) in Deutschland herbeigeführt und dessen Nutzung ermöglicht. Die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses beträgt 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zwischen dem Diensteanbieter und dem Kunden.
b) Der Kunde hat zu beachten, dass die von dem Diensteanbieter angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Technik Einschränkungen unterliegen können. Daher ist ein Zugang zu dem Mobilfunknetz und damit die Nutzungsmöglichkeit des Mobiltelefons weder innerhalb Deutschlands noch (soweit für den Mobilfunkanschluss die Zusatzleistung Roaming freigeschaltet ist) in den übrigen europäischen Ländern flächendeckend gewährleistet und eine flächendeckende Versorgung von dem Diensteanbieter nicht geschuldet. Bezogen auf das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das bereitgestellte Netz im Jahresdurchschnitt in mindestens 97 % des Gesamtgebietes verfügbar. Das Mindestniveau der Dienstqualität in den Netzen des Anbieters innerhalb der Netzabdeckung beträgt 95 % in Bezug auf den erfolgreichen Aufbau von Datenverbindungen und deren Aufrechterhaltung im netzweiten Jahresdurchschnitt. Mobiles Internet des Anbieters bezieht sich auf paketvermittelte Datennutzung innerhalb Deutschlands.
c) Der Kunde erkennt an, dass die ungestörte Nutzung der Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden ferner aus zwingenden technischen Gründen nicht von jedem Standort aus möglich ist und die Verfügbarkeit verschiedenen Umgebungseinflüssen unterliegt (z.B. Abschirmung in Gebäuden, Tunneln).
Die Leistungspflicht des Diensteanbieters unterliegt deshalb den vorgenannten Einschränkungen, da diese außerhalb des Einflussbereiches des Diensteanbieters liegen. Ansprüche des Kunden (insbesondere Schadensersatz- und Regressansprüche) aus der nicht flächendeckenden Verfügbarkeit eines Netzes sind deshalb ausgeschlossen.
d) Informationen zur geschätzten maximalen und beworbenen Download- und Upload Geschwindigkeit (Bandbreite) des Internetzugangs im jeweiligen Tarif sind der Preisliste zu entnehmen. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite ist variabel hängt u.a. ab von der Übertragungstechnologie, der Anzahl der eingebuchten Nutzer in der jeweiligen Funkzelle, dem Server des Inhalteanbieters, dem Endgerät des Kunden, sowie dem Standort und ggf. der Bewegung des Nutzers und innerhalb der Funkzelle. Innerhalb von Gebäuden können die Netzverfügbarkeit und die Übertragungsgeschwindigkeit eingeschränkt sein. Bei erheblichen Abweichungen der Bandbreite können sich der Abruf und die Verbreitung von Informationen und Inhalten über den Internetzugang verlangsamen und Einschränkungen bei der Nutzung von Anwendungen und Diensten ergeben, die über den Internetzugang in Anspruch genommen werden.
3. Die Haftung für zeitweilige Unterbrechungen der Netzverfügbarkeit oder Beschränkungen der Netzleistungen ist ausgeschlossen, wenn sie auf höherer Gewalt beruhen. Entsprechendes gilt für unvorhersehbare und von dem Diensteanbieter nicht zu vertretende Umstände, wenn diese die von dem Diensteanbieter angebotenen Leistungen vorübergehend unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. wesentliche Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen.
4. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer II zählt auch der Zugang zu den Notrufnummern 110 und 112 sowie im Küstenbereich der Nord- und Ostsee die Rufnummer 124124 (Seenotruf), gegebenenfalls auch mit der Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort, sofern das Endgerät des Kunden dies ermöglicht. Der Kunde hat zu beachten, dass Voraussetzungen für die Nutzung dieser Notrufnummern ein eingeschaltetes Endgerät sowie eine betriebsbereite physische SIM-Karte oder ein betriebsbereites eSim-Profil (nachfolgend zusammen "SIM") sind.
5. Auf etwaige Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder Bedrohungen und Schwachstellen reagiert der Diensteanbieter mit angemessenen Schutzmaßnahmen gemäß § 109 TKG. Die Schutz- bzw. Sicherheitsmaßnahmen sind im Sicherheitskonzept des Diensteanbieters festgelegt. Wesentliche Bestandteile hierbei sind die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, regelmäßige externe Auditierungen und Zertifizierungen, ein umfassendes sicherheitsspezifisches Frühwarnsystem, tägliche automatisierte Auswertungen sowie strenge interne Qualitätssicherungsmaßnahmen.

III. Vertragsbeginn

1. a) Soweit der Kunde im Internet das vom Diensteanbieter zu diesem Zweck bereitgestellte Antragsformular ausfüllt und an den Diensteanbieter online übersendet, kommt der Vertrag mit der Annahme durch den Diensteanbieter mittels Übersendung einer entsprechenden Annahme-E-Mail an die von dem Kunden angegebene E-Mail-Adresse, spätestens aber mit erstmaliger Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung durch den Kunden, zustande.
b) Soweit der Kunde den Antrag zum Vertragsschluss bei einem Händler vor Ort stellt, kommt der Vertrag mit Aushändigung der Vertragsunterlagen durch den Händler, spätestens aber mit erstmaliger Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung durch den Kunden, zustande.
c) Soweit der Kunde den Antrag zum Vertragsschluss über die Kundenhotline des Diensteanbieters stellt, kommt der Vertrag mit der Annahme durch den Diensteanbieter mittels Übersendung einer entsprechenden Annahme-E-Mail, spätestens aber mit erstmaliger Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung durch den Kunden, zustande.
2. Der Diensteanbieter ist nicht verpflichtet, den Antrag des Kunden anzunehmen. Der Diensteanbieter ist insbesondere berechtigt, die Annahme des Antrages davon abhängig zu machen, dass eine positive Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kunden erteilt wird. Der Diensteanbieter behält sich ausdrücklich vor, den Antrag nicht anzunehmen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, die sich aus einem früheren oder einem noch bestehenden anderen Vertragsverhältnis mit dem Diensteanbieter ergeben, der Kunde unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit oder über Daten gemacht hat, die für die Feststellung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder wenn auf anderem Wege Umstände bekannt geworden sind, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden führen.
3. a) Beantragt der Kunde die Portierung einer Rufnummer von einem Dritten Mobilfunkanbieter zu dem Diensteanbieter, so kommt der Vertrag mit dem Diensteanbieter abweichend von III.1. im Zeitpunkt der tatsächlichen Portierung zustande. Wenn dem Kunden, soweit dies technisch möglich ist, auf dessen Wunsch vor dem Portierungstermin für den Zeitraum bis zur Portierung eine alternative Rufnummer zugewiesen wurde, ist abweichend davon der Zeitpunkt der Zuweisung dieser alternativen Rufnummer zugleich der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages.
b) Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass nur zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Tarife vereinbart werden können. Diese gelten dann ab dem Zeitpunkt der Portierung.
4. Der Diensteanbieter stellt dem Kunden einen persönlichen, Kennwort-geschützen Online-Bereich zur Verfügung (Servicewelt), in dem der Kunde seinen Vertrag verwalten, Zusatzdienste beauftragen, Einstellungen verändern und Rechnungen einsehen kann. Der Kunde bestimmt den zuvor genannten Bereich als Vorrichtung zum Empfang elektronischer Post, insbesondere rechtsverbindlicher Dokumente. Eine Löschung bzw. nachträgliche Änderung der Dokumente durch den Diensteanbieter ist ausgeschlossen. Sobald der Diensteanbieter den Kunden per Email oder SMS benachrichtigt, dass eine Mitteilungen oder Erklärungen in der Servicewelt vorliegt, wird der Kunde diese unverzüglich abrufen.

IV. Entgeltpflichtige Leistungen / Nationale und Internationale Verbindungen / Roaming / Premiumdienste

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten Preisliste zu zahlen, die sich auf Grund seiner von ihm zu vertretenden Nutzung bzw. seines Verhaltens ergeben. Der Bereitstellungspreis als einmaliges Entgelt für die Freischaltung der Rufnummer wird mit der ersten Rechnung fällig. Der nutzungsunabhängige Grundpreis sowie ein eventueller monatlicher Optionspreis ist ein laufendes Entgelt für die Bereitstellung des Anschlusses bzw. der Option, welches der Diensteanbieter in der Regel monatlich im Voraus erhebt. Die monatlichen Verbindungsentgelte stellt der Diensteanbieter dem Kunden im Nachhinein in Rechnung. Die Entgelte verstehen sich jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. a) Der Diensteanbieter kann die Zusatzleistung regulierter, internationaler Roamingdienste innerhalb der Weltzone 1 (EU-Roamingdienste) gemäß Tarifdetails für Kunden erbringen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder stabile Bindungen an Deutschland haben und die Dienste nur für vorübergehende Reisen nutzen. Wenn der Kunde die Zusatzleistung vereinbart hat, fallen innerhalb der Weltzone 1 im Vergleich zum inländischen Endkundenpreis im Rahmen der Nutzung gemäß den Vorgaben der Tarifdetails ab dem 15.06.2017 keine zusätzlichen oder allgemeinen Entgelte an, sofern der Kunde keinen alternativen Tarif vereinbart hat.
b) Zusatzleistungen: Der Diensteanbieter behält sich eine Freischaltung des internationalen Roaming gem. Ziffer IV.2.c und weiterer internationaler Verbindungen sowie Premiumdienste im Sinne von § 3 Nr. 17c TKG beim Mobilfunknetzbetreiber von bis zu acht (8) Wochen nach Vertragsbeginn vor, soweit die Parteien solche Zusatzleistungen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Für die vorzeitige Freischaltung der Zusatzleistungen nach S.1 behält sich der Diensteanbieter eine separate Bonitätsprüfung vor.
c) Internationales Roaming bedeutet, dass der Kunde mit seiner SIM in ausländischen GSM-Mobilfunknetzen für ankommende Dienste erreichbar ist (ankommendes Roaming) und abgehende Dienste in Anspruch nehmen kann (abgehendes Roaming). Diese Mobilfunkleistungen werden von dem jeweiligen ausländischen Netzbetreiber erbracht. Beide Arten des Roamings sind für den Kunden kostenpflichtig. Die Verfügbarkeit von Roaming in einem Land setzt voraus, dass zwischen dem deutschen Mobilfunknetzbetreiber und dem ausländischen Netzbetreiber entsprechende Verträge bestehen.
d) Sonstige Entgelte, wie insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung zu zahlen. Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Dies kann dazu führen, dass diese Verbindungsdaten ggf. verzögert, d.h. nicht mit der Rechnung für den Zeitraum der Entstehung des Entgeltes abgerechnet werden. Dies erfolgt dann in einer der darauf folgenden Rechnungen. Dies betrifft auch Kunden, die einen Tarif mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei-SMS gewählt haben.
e) Jede Zusatzleistung kann von beiden Vertragspartnern gesondert und unabhängig von der Laufzeit des Mobilfunkvertrages im Übrigen nach Ziffer X.2 innerhalb der dort genannten Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht des Kunden zur jederzeitigen Sperrung der Zusatzleistungen nach Ziffer IV. 2. b) bleibt hiervon unberührt.
3. Das Entgelt für SMS-Dienstleistungen entsteht mit der Versendung der Nachricht in das Netz des Empfängers. Die Zustellung von SMS an den jeweils gewünschten Empfänger ist von dessen Erreichbarkeit abhängig. SMS, die nicht innerhalb von 48 Stunden zustellbar sind, werden aus technischen Gründen gelöscht.
4. Bei Vertragsschluss vereinbarte Kostenbefreiungen verfallen bei einem Tarifwechsel und nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Nach einem Tarifwechsel hat die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Tarifübersicht Geltung.
5. Tarifwechselentgelte und Bearbeitungsentgelte für sonstige Dienstleistungen sowie Entgelte, die bei Vertragsbeendigung entstehen, berechnet der Diensteanbieter in der Regel nach Erbringung der Leistung oder mit der Schlussrechnung.
6. Der Bestand und die Laufzeit des Mobilfunkvertrages bleiben von etwaig erforderlichen Reparaturmaßnahmen oder sonstigen Ausfallzeiten des vom Kunden genutzten Mobilfunkgerätes unberührt, auch wenn das Mobilfunkgerät vom Diensteanbieter bereitgestellt wurde. Dies gilt auch für die Garantiezeit- oder Gewährleistungszeit des Mobilfunkgerätes. Der Kunde hat weiterhin die Möglichkeit, die Dienstleistungen des Diensteanbieters in Anspruch zu nehmen, indem er die SIM in einem anderen Mobilfunkgerät verwendet.

V. SIM

1. Bei der SIM handelt es sich um eine von dem Diensteanbieter dem Kunden überlassene physischen SIM-Karte oder einem eSIM-Profil, mit der der Kunde nach Freischaltung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unter Verwendung einer entsprechenden Hardware eine Verbindung zum Internet herstellen und weitere Daten-Dienste (nachfolgend zusammen "Daten-Dienste") nutzen kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Die bei der Nutzung der SIM entstehenden Kosten bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss gültigen Tarifen. Kommunizierte Übertragungsgeschwindigkeiten sind Maximalwerte, das heißt Werte die unter optimalen Bedingungen erreicht werden können.
Die mit dem Endgerät des Kunden konkret erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit hängt von den jeweiligen physikalischen Gegebenheiten des Funknetzes ab. Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung ist u. a. von der Auslastung des Funknetzes bzw. des Internet-Backbones und der Übertragungsgeschwindigkeit des angewählten Servers des jeweiligen Inhalteanbieters abhängig. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die nachfolgende Ziffer V. 5 verwiesen.
3. Die Leistung der SIM ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von dem Mobilfunknetzbetreiber betriebenen und versorgten Mobilfunknetzes oder dessen Netzteile beschränkt. Informationen über den Umfang der Netzabdeckung, insbesondere bezüglich der Funkversorgung an den vom Kunden bevorzugten Standorten, kann der Kunde bei dem Diensteanbieter erfragen.
4. Der Diensteanbieter gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Funkversorgung innerhalb geschlossener Räume oder an bestimmten Orten, da diese durch die baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
5. Der Diensteanbieter behält sich vor, seine Leistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Netzes zeitweilig zu beschränken bzw. durch den Mobilfunknetzbetreiber beschränken zu lassen. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- oder Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder technischer Änderung an den Anlagen, wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten oder Reparaturen), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
6. Die vorstehende Ziffer V. 5 gilt entsprechend für den Fall von Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von dem Diensteanbieter zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis benutzt werden.
7. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diensteanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen ganz oder teilweise einzuschränken (insbesondere die maximal mögliche Geschwindigkeitsübertragung einzuschränken) oder zu verweigern (Sperre), wenn der Dienst im Ganzen oder gegenüber einzelnen Teilnehmern durch missbräuchliche Nutzung durch den Kunden gestört ist oder eine solche Störung droht. Eine missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere bei einer extrem über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung des Dienstes vor, z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung zur massenhaften Versendung von Werbe-E-Mails oder bei einem Aufbau von Dauerverbindungen.

VI. Rechnungserstellung und Zahlung / Einwendungen

1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte stellt der Diensteanbieter in der Regel monatlich in Rechnung. Darüber hinaus behält sich der Diensteanbieter vor, andere vom Kunden vereinbarungsgemäß in Anspruch genommene Zusatzleistungen gemäß Ziffer IV.2 über diese Rechnung abzurechnen.
2. Sämtliche Beträge werden mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.
3. Der Kunde kommt mit einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Das gilt bei Kunden, die Verbraucher sind, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Soweit der Kunde Unternehmer ist, werden Zinsen in Höhe von 8% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. In jedem Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist der Diensteanbieter zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt.
4. Soweit zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die fälligen Entgelte per Lastschrift eingezogen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, dem Diensteanbieter eine wirksame Einwilligung zum Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zu erteilen. Der Kunde trägt Sorge für die ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs, der frühestens fünf (5) Werktage nach Zugang der Rechnung erfolgt.
5. Bei einer abweichenden Zahlungsweise bzw. einer Störung des Lastschrifteinzugs gilt folgendes:
a. Vereinbaren die Vertragspartner abweichend von Ziffer VI.4 die Zahlung per SEPA-Überweisung, behält sich der Diensteanbieter vor, die im Falle einer fehlerhaften Angabe des Verwendungszwecks entstehenden Kosten für die manuelle Bearbeitung gemäß der gültigen Preisliste zu erheben.
b. Im Falle des Widerrufs des SEPA-Lastschriftmandats durch den Kunden aus einem von dem Diensteanbieter nicht zu vertretenden Grund bzw. einer Rücklastschrift aus einem von dem Diensteanbieter nicht zu vertretenden Grund wird auf eine Zahlung per Überweisung umgestellt. Die Neuerteilung eines SEPA-Lastschriftmandats nach Ziffer VI.4 durch den Kunden ist jederzeit möglich.
c. Im Falle einer vom Kunden verschuldeten Rücklastschrift wird dem Kunden zudem eine Schadenspauschale nach der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden ist als die Pauschale. Im letzten Fall wird nur der nachgewiesene geringere Schaden berechnet.
6. Soweit der Kunde dem Diensteanbieter einen Rechnungsbetrag überweist, trägt der Kunde durch Angabe seiner Kundennummer auf dem Überweisungsträger Sorge dafür, dass von ihm geleistete Zahlungen den Forderungen des Diensteanbieters eindeutig zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haftet der Kunde für hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen und Schäden.
7. Sofern der Kunde einen Dritten zum Rechnungsempfang ermächtigt und dies gegenüber dem Diensteanbieter in Textform belegt, ist der Diensteanbieter während und nach Ablauf der Vertragslaufzeit berechtigt, mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Kunden Willenserklärungen bezüglich der Rechnung gegenüber dem Dritten abzugeben und vom Dritten entgegenzunehmen. Der Dritte ist zum Empfang von Kontoauszügen des jeweiligen Rechnungskontos ermächtigt.
8. Online-Rechnung
a. Leistungen und Nutzung
aa. Der Diensteanbieter ermöglicht dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten, seine Rechnung im Kundenportal abzurufen.
bb. Die Online-Rechnung wird dem Kunden auf Wunsch mit einem Einzelverbindungsnachweis (EVN) zur Verfügung gestellt. Für den EVN müssen die Voraussetzungen des § 99 TKG vorliegen.
cc. Die zusätzliche Bereitstellung einer Rechnung in Papierform erfolgt nur, soweit dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist.
dd. Der Kunde kann die Rechnungsdaten über die Eingabe der Mobilfunknummer und eines persönlichen Kennwortes abrufen. Der Kunde kann jederzeit sein Passwort selbständig ändern.
ee. Die Nutzung der Online-Rechnung durch Abrufen der Rechnungsdaten erfolgt über einen Internet-Zugang, den der Kunde selbst und auf eigene Kosten bereitzustellen hat.
ff. Beanstandungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung an den Diensteanbieter zu richten; spätestens acht (8) Wochen ab Rechnungszugang müssen diese beim Diensteanbieter eingegangen sein.
gg. Soweit keine Beanstandungen gegen die jeweilige Abrechnung erhoben wurden gilt dies als Genehmigung und der Diensteanbieter hält die Online-Rechnungen jeweils zwölf (12) Monate, den Einzelverbindungsnachweis drei (3) Monate nach Rechnungsversand in dem Rechnungssystem zum Abruf für den Kunden bereit. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die Online-Rechnungen noch drei Monate in dem Rechnungssystem vorgehalten und anschließend gelöscht. In diesen Zeiträumen kann sich der Kunde diese Daten auch herunterladen oder ausdrucken.
b. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden / Zahlungsbedingungen
aa. Der Kunde ist verpflichtet die Rechnungsdaten regelmäßig, mindestens monatlich, in dem Rechnungssystem abzurufen.
bb. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten zu dem Kundenportal vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte geschützt aufzubewahren. Insbesondere hat der Kunde den Diensteanbieter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte von den Daten Kenntnis erlangt haben oder ein Missbrauchsfall vorliegt.
cc. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitbenutzer/-innen des Mobilfunkanschlusses darüber zu informieren, dass mit der Online-Rechnung umfangreiche rechnergestützte Auswertungen und Analysen der Einzelverbindungsdaten ermöglicht werden, die Rückschlüsse auf das Telefonverhalten der Mitbenutzer/-innen zulassen.
c. Kündigung der Online-Rechnung
Die Nutzung des Services Online-Rechnung endet automatisch mit Beendigung des Kundenverhältnisses.
9. Gegen Forderungen des Diensteanbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

VII. Sperre

1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diensteanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre),
a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV., V. und VI. in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des vorgenannten Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Diensteanbieter dem Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat
b. wenn wegen einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird;
c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
2. Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs erfolgt frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen.
3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, es sei denn, zwingende rechtliche Vorgaben machen eine zeitweise Fortführung der Leistung erforderlich.
4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine postzustellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden übersandte Postsendungen mit dem Vermerk "unzustellbar, unbekannt verzogen, etc." zurückkommen, ist der Diensteanbieter berechtigt, den Anschluss des Kunden für abgehende Verbindungen zu sperren, bis dem Diensteanbieter eine zustellfähige Anschrift des Kunden in Deutschland vorliegt.
5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teilweisen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbieter gesicherte Kenntnis davon hat, dass die Rufnummernnutzung wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote i. S. v. § 45o TKG verursacht hat.
6. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Grund- und Optionspreise (Grundpreise, Flatrate-Preise, etc.), zu zahlen.
7. Unabhängig von einer etwaigen Sperre, bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer XI. vorbehalten.
8. Auf Verlangen des Kunden und soweit dies technisch möglich ist, veranlasst der Diensteanbieter bei dem Netzbetreiber, dass die Nutzung des Netzzugangs des Kunden für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 18a TKG zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Der Kunde kann ebenfalls verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

VIII. Verpflichtung und Haftung des Teilnehmers/ SIM

1. Der Kunde hat dem Diensteanbieter jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seines Kontos, seiner E-Mail-Adresse und ähnlicher, für das Vertragsverhältnis wesentlicher Daten und Umstände unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2. Der Kunde kann auch bei der Hotline des Diensteanbieters unter Nennung des von ihm persönlich bestimmten Kennworts oder im Internet über den Zugang des Kunden zum Kundenportal die Änderung der unter Ziffer 1 genannten Daten, die Vertragsverlängerung, die Sperrung seines Anschlusses oder die Änderung sonstiger Dienstleistungen (z.B. Tarifwechsel) veranlassen.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass er sein persönliches Kennwort geheim halten muss und es Dritten nicht zugänglich gemacht werden darf; hierzu wird ergänzend auf Ziffer VIII. 8. verwiesen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, nur solche Endgeräte für die Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Mobilfunkleistungen zu verwenden, die den GSM-Zulassungsbedingungen entsprechen und eine gültige Typzulassung aufweisen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, seine SIM vor missbräuchlicher Nutzung sowie gegen Abhandenkommen zu sichern und sie sorgfältig aufzubewahren. Die Pflicht zur Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) zur Inbetriebnahme des Mobiltelefons darf vom Kunden nicht abgeschaltet werden. Die PIN darf nicht zusammen mit dem Telefon aufbewahrt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
6. Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen.
7. Im Falle der unbefugten Drittnutzung oder des Abhandenkommens der SIM bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte verpflichtet, die infolge der Benutzung der SIM durch Dritte bis zum Eingang der Mitteilung über die unbefugte Drittnutzung oder das Abhandenkommen angefallen sind, wenn der Kunde die Drittnutzung oder das Abhandenkommen beim Diensteanbieter zu vertreten hat. Dies gilt auch für Verbindungen, die im Zeitpunkt der Sperrung noch aufgebaut sind, und wenn der Kunde schuldhaft die unverzügliche Mitteilung an den Diensteanbieter unterlässt. Die Zahlungspflicht des Kunden bezüglich des monatlichen Entgeltes und des Mindestverbrauchs bleibt hiervon unberührt.
8. Der Kunde ist berechtigt, Dritten die Nutzung seines Mobilfunkanschlusses zu gestatten. Auch in diesem Fall bleibt der Kunde Vertragspartner des Diensteanbieters und haftet uneingeschränkt für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Entgeltzahlungspflicht. Für das Verhalten Dritter, denen der Kunde die Benutzung der SIM in zurechenbarer Weise ermöglicht hat, haftet der Kunde also wie für eigenes Verhalten. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger Zustimmung des Diensteanbieters in Textform auf Dritte übertragen.
9. Der Kunde verpflichtet sich, die aufgrund dieses Vertrages zur Verfügung gestellte SIM ausschließlich zur Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende Nutzung (z. B. Verwendung zum Betrieb von Standleitungen) oder gewerbliche Nutzung zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte ist untersagt und berechtigt den Diensteanbieter zur außerordentlichen Kündigung. Gleiches gilt für die Nutzung von sog. SIM-Boxen bzw. Gateways zur Zusammenschaltung zwischen Festnetzen und Mobilfunknetzen im Sinne von § 3 Nr. 34 TKG sowie für den systemgesteuerten Massenversand von elektronischen Mitteilungen und Nachrichten (SMS, MMS, E-Mail) an Kunden des Diensteanbieters. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
10. Der Kunde ist verpflichtet, die Mobilfunkdienstleistungen, die dem Kunden unabhängig von einer Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung gestellt werden (z.B. im Rahmen einer Flatrate),
a. nicht zum Betrieb von Mehrwert- oder Massenkommunikationsdiensten (z.B. Call-Center-Leistungen, Telemarketingleistungen, Telefonmarketing,Faxbroadcastdienste, Angebote von telekommunikationsgestützten Diensten und/oder Telekommunikationsdiensten),
b. nicht zur Erbringung von entgeltlichen oder unentgeltlichen Zusammenschaltungs- oder sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen für Dritte und
c. nicht zur Herstellung von Verbindungen, die aufgrund einer Standleitung zustande kommen und bei denen der Anrufer oder Angerufene aufgrund des Anrufs und/oder der Dauer des Anrufs Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen erhält, hierunter fallen insbesondere auch Zugänge zu so genannten Werbehotlines, zu nutzen.
Eine Telefon-Flatrate umfasst keine Verbindungen zu Rufnummern, die einem anderen Zweck dienen, als dem Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern. Dies sind insbesondere Verbindungen, mittels derer der Kunde Zugang zum Internet erhält, die der Dateneinwahl dienen, oder deren Leistung über die direkte Kommunikationsverbindung per Telefon und/oder Fax zu einem anderen Teilnehmer hinausgehen (z. B. Mehrwertdienste mit geografischer Festnetznummer als Einwahlrufnummer). Hierunter fallen insbesondere Services für Chat, Callthrough, Call by Call, Call back, Konferenzdienste, Internet by Call u. ä.
11. Sämtliche SMS-Optionen sind ausschließlich zur privaten Nutzung vorgesehen. Der SMS-Versand muss durch persönliche Eingabe des Textes durch den Nutzer über das Endgerät erfolgen. Ein Massenversand ist unzulässig. Für den Versand von SMS bei der Option SMS Flat dürfen keine automatisierten Verfahren (z. B. ausführbare Routinen, Apps, Programme) oder Dienste zur Erstellung und Versendung von SMS verwendet werden. Die SMS-Optionen gelten nicht für den Massenversand von SMS über einem Direktanschluss von EDV-Systemen an eine Kurzmitteilungszentrale (SMSC-DA). Zudem ist jegliche Nutzung der SMS-Optionen unzulässig, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge hat. Der Diensteanbieter behält sich vor, bei Nichteinhaltung die SMS-Option außerordentlich zu kündigen.
12. Verletzt der Kunde im Rahmen der Rufnummernportierung seine Pflichten aus dem Vertrag schuldhaft, insbesondere im Falle falscher Angaben im Rahmen des Portierungsantrags, oder ist die Portierung aus einem sonstigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich (z.B. durch die gleichzeitige Beauftragung mehrerer Mobilfunkanbietern mit der Portierung der Rufnummer), hat der Diensteanbieter Anspruch auf Schadensersatz.

IX. Änderungen der Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise

1. Der Diensteanbieter kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Leistungsbeschreibung ändern,
a. soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertrages (z.B. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Kündigungsregelungen) nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen, insbesondere technische, rechtliche oder regulatorische Veränderungen, erforderlich ist, welche bei Abschluss des Vertrages nicht sicher vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages merklich stören würde oder
b. soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung oder Gesetzgebung ändert und hierdurch beispielsweise einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sind bzw. werden. In diesem Fall wird der Diensteanbieter die unwirksame durch eine dem Sinne nach vergleichbare, rechtlich wirksame AGB ersetzen.
2. Der Diensteanbieter wird Änderungen der AGB nach Ziffer 1 dem Kunden in Textform mitteilen. Alle Regelungen, deren Änderung der Kunde nicht binnen sechs (6) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht, gelten als vom Kunden genehmigt und werden in der geänderten Fassung Vertragsbestandteil. Der Diensteanbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf den Beginn und die Dauer der Frist sowie die Bedeutung und die Folgen seines Schweigens hinweisen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, wird der Vertrag bezüglich der vom Widerspruch betroffenen Regelungen zu den bisherigen AGB fortgesetzt.
Eine Änderung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte erfolgt ausschließlich entsprechend der nachfolgenden Ziffern IX.3 fortfolgende.
3. Der Diensteanbieter wird die vom Kunden zu zahlenden Entgelte bei Erhöhung oder Verringerung der folgenden Kosten mit Wirkung zum Zeitpunkt und nach Maßgabe der jeweiligen Änderungen anpassen:
- Kosten anderer Anbieter für besondere Netzzugänge, für Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen der Diensteanbieter Zugang gewährt;
- auf die vertraglichen Leistungen anfallende Kosten/Abgaben/Steuern, welche aufgrund von behördlichen oder gesetzlichen Vorgaben oder einer Entscheidung eines Gerichtes zu zahlen sind (zur Umsatzsteuer siehe IX.5.).
4. Der Diensteanbieter wird dem Kunden jede Preisanpassung mit einer Frist von sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitteilen. Der Kunde kann binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung einzelnen oder allen Preisänderungen in Textform widersprechen. Unterbleibt der rechtzeitige Widerspruch, gelten die mitgeteilten Preisanpassungen als genehmigt. Der Diensteanbieter wird den Kunden in der Mitteilung auf den Beginn der Frist, die Bedeutung und die Folgen seines Schweigens hinweisen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, wird der Vertrag bezüglich der einzelnen vom Widerspruch umfassten Regelungen zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Betrifft die Änderung nur eine Zusatzleistung/Option, beschränkt sich das Widerspruchsrecht auf die Zusatzleistung/Option. Entgegen des Vorangegangenen steht dem Kunden im Falle einer Preisanpassung aufgrund einer Erhöhung oder Senkung der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß IX.5. kein Widerspruchsrecht zu.
5. Der Diensteanbieter ist berechtigt, im Falle einer Erhöhung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes die Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Waren oder Leistungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an den geänderten Umsatzsteuersatz anzupassen. Wird der Umsatzsteuersatz gesenkt, ist der Diensteanbieter zu einer entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet.
6. Für Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Mobilfunkvertrages sind, gelten die Regelungen und Preise, welche im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Kunden von dem Dritten oder dem Diensteanbieter angeboten (z.B. die Leistungen aus der Preisliste) und durch den Kunden bei der Inanspruchnahme angenommen wurden. Gleiches gilt für nachträglich gebuchte Zusatzoptionen.

X. Vertragsdauer / Ordentliche Kündigung

1. Der Vertrag wird je nach Tarifmodell ohne Mindestvertragslaufzeit, für eine Mindestvertragslaufzeit von sechs (6), zwölf (12) oder 24 Monaten geschlossen.
In der Variante ohne Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von den Parteien jederzeit in Textform (z.B. mittels E-Mail, Brief, Telefax) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen jeweils zum Kalendermonatsende gekündigt werden.
Er verlängert sich in der Variante mit der sechs (6) bzw. zwölf (12)-monatigen Mindestvertragslaufzeit um jeweils einen weiteren Monat (Verlängerungszeitraum), wenn eine der Parteien nicht in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. eines Verlängerungszeitraums kündigt.
Ein Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten verlängert sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate (Verlängerungszeitraum), wenn eine der Parteien nicht in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. eines Verlängerungszeitraums kündigt.
Sofern im Antragsformular abweichende Fristen für die Mindestvertragslaufzeit, die Dauer der Vertragsverlängerung oder die Kündigungsfrist vorgesehen sind, gelten diese vorrangig.
2. Zusatzleistungen nach Ziffer IV.2 können von beiden Vertragspartnern abweichend von vorstehender Ziffer X.1 mit einer Frist von 1 Woche in Textform gekündigt werden. Die Kündigung einer oder mehrerer Zusatzleistungen lässt die Laufzeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
3. Andere als die in Ziffer X.2 genannten Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen (Zusatzoptionen) können zu den bei der zusätzlichen Leistung vereinbarten Bedingungen und Fristen gekündigt werden. Die Kündigung einer Zusatzoption lässt den zugrunde liegenden Mobilfunkvertrag unberührt.
4. Der Diensteanbieter weist den Kunden darauf hin, dass mit der Kündigung des Mobilfunkvertrages auch alle Vertragsverhältnisse über Zusatzleistungen gem. Ziffer IV.2 und Zusatzoptionen enden.
5. Der Diensteanbieter weist den Kunden darauf hin, dass die Abschaltung der SIM-Karte in der Regel im Laufe des letzten Tages der Vertragslaufzeit erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, bis dahin entstandene Entgelte zu bezahlen.

XI. Außerordentliche Kündigung / Schadenersatz

1. Die Parteien sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. der Kunde gegen die unter Ziffer VIII. 9., 10. und 11. festgelegten Pflichten verstößt.
b. keine zustellungsfähige Adresse des Kunden vorliegt.
2. Sofern der Diensteanbieter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, fristlos kündigt, behält sich der Diensteanbieter das Recht vor, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

XII. Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag

1. Eine Übertragung der aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten durch den Diensteanbieter an eine der nachfolgenden Gesellschaften ist ohne Zustimmung des Kunden zulässig (Anschrift der Gesellschaft, soweit nicht abweichend angegeben: Wilhelm-Röntgen Straße 1-5, 63477 Maintal):
1&1 Drillisch AG;
Drillisch Online GmbH;
Drillisch Netz AG, Dießemer Bruch 100 b, 47805 Krefeld;
Drillisch Logistik GmbH, Münsterstraße 109, 48155 Münster;
1&1 Telecom GmbH, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur;
mobilcom-debitel GmbH, Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf;
Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151,
53227 Bonn;
Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf;
E-Plus Service GmbH & Co. KG, Edison-Allee 1,
14473 Potsdam;
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG,
Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München.
2. Eine Übertragung der aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten durch den Diensteanbieter ist darüber hinaus auch an einen vorstehend nicht benannten Dritten ohne Zustimmung des Kunden zulässig. In diesem Falle wird der Diensteanbieter dem Kunden die geplante Übertragung per E-Mail oder auf andere Weise in Textform mindestens vier (4) Wochen im Voraus mitteilen, und dem Kunden steht während eines Zeitraums von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Diensteanbieter wird den Kunden in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht sowie den Beginn der Frist hinweisen.
3. Wird dieser Vertrag gemäß Klausel XII. 1 oder 2 auf eine andere Gesellschaft übertragen, gilt auch die Einwilligung zur Datennutzung auf die Gesellschaft, auf die der vorliegende Vertrag übertragen wurde.

XIII. Haftung

1. Für Vermögensschäden haftet der Diensteanbieter bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- je Kunde. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadensverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf EUR 10.000.000,- je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
2. Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Ein genereller Haftungsausschluss besteht für Schäden, die sich aus dem Wegfall von Genehmigungen oder dem Ausfall von Einrichtungen der Verbindungsnetzbetreiber bzw. der entsprechenden in- und ausländischen Anbieter ergeben. Die Haftung des Diensteanbieters ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe seitens des Kunden entstanden sind.
5. Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen des Mobilfunknetzbetreibers eintreten, haftet der Diensteanbieter dem Kunden nur in demselben Umfang, wie der Mobilfunknetzbetreiber Netzbetreiber im Rahmen der zugrunde liegenden Verordnungen seinerseits gegenüber dem Diensteanbieter haftet. Hiervon ausgenommen ist die Haftung des Diensteanbieters sowie des Netzbetreibers aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft.

XIV. Mitnahme der Mobilfunkrufnummer / Rufnummernportierungsbedingungen

1. Mitnahme der bisherigen Mobilfunkrufnummer des Kunden von einem anderen Mobilfunkanbieter zum Diensteanbieter:
a) Die Portierung ist während der Laufzeit eines mit einem anderen Mobilfunkanbieter ("Abgebender Mobilfunkanbieter") geschlossenen Mobilfunkvertrages ("Altvertrag") und bis spätestens zum 90. Kalendertag nach dessen Beendigung auf den aufgrund des vorliegenden Mobilfunkvertrags vom Diensteanbieter bereitgestellten Mobiltelefonanschluss möglich. Hierfür kann der Kunde den Diensteanbieter beauftragen, der den Rufnummernportierungsantrag an den Abgebenden Mobilfunkanbieter weiterleitet und mit diesem die notwendigen Portierungsschritte abwickelt.
b) Die Rufnummernportierung setzt einen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Portierungsantrag voraus. Dieser kann im Internet über die Produktseite oder beim Händler gestellt werden.
c) Dieser Portierungsantrag muss grundsätzlich spätestens 85 Kalendertage nach Beendigung des Vertrages des Kunden mit dem Abgebenden Mobilfunkanbieter dem Diensteanbieter zugehen; anderenfalls kann der Diensteanbieter nicht sicherstellen, dass der Portierungsantrag binnen maximal 90 Kalendertagen nach Beendigung des Vertrages dem Abgebenden Mobilfunkanbieter zugeht.
d) Der bestehende Vertrag zwischen dem Abgebenden Mobilfunkanbieter und dem Kunden bleibt von der Rufnummernportierung unberührt. Der Kunde kann sich (u.a. telefonisch) beim Abgebenden Mobilfunkanbieter über alle anfallenden Kosten betreffend seines bestehenden Altvertrages informieren.
e) Bei der Portierung kann es zu Ausfallzeiten von bis zu einem Kalendertag kommen. Während dieses Zeitraums ist es aus technischen Gründen nicht möglich, die Leistungen des mit dem Diensteanbieter geschlossenen Mobilfunkvertrages, insbesondere Sprachtelefonie, Mailbox und Datenversand, zu nutzen.
f) Die vom Kunden gegenüber dem Diensteanbieter beauftragte Rufnummernportierung kann nur bis zu dem Zeitpunkt kostenfrei storniert werden, zu dem der Diensteanbieter mit dem Abgebenden Mobilfunkanbieter ein Portierungsdatum festgelegt hat.
Soll die betreffende Rufnummer nach diesem Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden wieder beim Abgebenden Mobilfunkanbieter oder einem anderen Mobilfunkanbieter genutzt werden, so ist hierfür ein neuer Portierungsauftrag erforderlich, der bei dem Abgebenden bzw. neuen Mobilfunkanbieter zu stellen ist. Für diesen neuen Portierungsauftrag zu dem Abgebenden Mobilfunkanbieter erhebt der Diensteanbieter ein Bearbeitungsentgelt gemäß § 46 Absatz 5 TKG, welche den bei dem Diensteanbieter durch den Wechsel entstandenen Kosten entspricht und der Preisliste zu entnehmen ist. Im Übrigen gelten für eine solche (Rück-) Portierung die Regelungen gemäß Ziffer XIV 2.
2. Mitnahme der eigenen Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter
a) Zur Mitnahme seiner Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter ("Aufnehmender Mobilfunkanbieter") muss der Portierungsauftrag über den Aufnehmenden Mobilfunkanbieter spätestens am 85. Kalendertag nach Vertragsbeendigung bei dem Diensteanbieter eingereicht worden sein. Nach Fristablauf ohne Portierungsauftrag fällt die Rufnummer an den Diensteanbieter zurück.
b) Soll auf Wunsch des Kunden, während der Laufzeit des Vertrages mit dem Diensteanbieter eine Portierung der Mobilfunkrufnummer zu einem Aufnehmenden Mobilfunkanbieter erfolgen, so bleibt der bestehende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Diensteanbieter von der Portierung unberührt. Der Kunde kann sowohl telefonisch bei dem Diensteanbieter die durch den bestehenden Vertrag weiterhin anfallenden Kosten erfragen, als auch eine Kostenübersicht im Kundenportal abrufen. Auf Wunsch des Kunden erhält dieser für die Dauer des Vertrages nach der Portierung eine neue Mobilfunknummer.
c) Der Portierungsantrag ist bei dem Aufnehmenden Mobilfunkanbieter zu stellen, der den Diensteanbieter über den Portierungsauftrag informiert. Bei einer Rufnummernportierung aus einem laufenden Vertrag wird der Diensteanbieter über die Rahmenbedingungen der Portierung informieren und das Einverständnis des Kunden zur Portierung einholen.
d) Bei der Portierung kann es zu Ausfallzeiten von bis zu einem Kalendertag kommen. Während dieses Zeitraums ist es aus technischen Gründen nicht möglich, die Dienstleistungen des mit dem Diensteanbieter bestehenden Mobilfunkvertrages, insbesondere Sprachtelefonie, Mailbox und Datenversand, zu nutzen.
e) Bei Mitnahme der Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter erhebt der Diensteanbieter ein Bearbeitungsentgelt gemäß § 46 Absatz 5 TKG, welche den bei dem Diensteanbieter durch den Wechsel entstandenen Kosten entspricht und der Preisliste zu entnehmen ist.

XV. Sonstige Vereinbarungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Eine gültige Tarifübersicht, die Preisliste und ggf. die besondere Leistungsbeschreibung liegen bei dem Diensteanbieter zur Einsichtnahme aus und sind im Internet auf der Produktseite aufrufbar.
3. Will der Kunde eine außergerichtliche Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten einleiten, kann er hierzu online einen Antrag auf der von der EU-Kommission eingerichteten OS-Plattform (http://ec.europa.eu/odr) stellen.
4. Will der Kunde im Falle eines Streits mit dem Diensteanbieter über die in § 47 a TKG genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.
5. Will der Kunde im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung seines Internetzugangs von Dienstqualitätsparametern i.S.d. Art. 4 Abs. 1 a) - d) der VO (EU) 2015/2120 einen Rechtsbehelf geltend machen, so steht ihm der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen.
6. Gerichtsstand ist Maintal, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Der Diensteanbieter ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
7. Das Vertragsverhältnis und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Juli 2020